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Ausbildung Assistent/in Gesundheit und Soziales

Rechtliche Grundlagen
Die Verordnung über die berufliche Grundbildung Assistentin/Assistent Gesundheit und Soziales sowie der Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grundbildung Assistentin/Assistent Gesundheit und Soziales stellen die rechtlichen Grundlagen des Berufs dar.
Bildungsverordnung und Bildungsplan legen die beruflichen Handlungskompetenzen fest, die im Verlauf der Ausbildung erworben werden.

Dauer
Die berufliche Grundbildung dauert 2 Jahre.

Abschluss
Eidgenössisches Berufsattest (EBA) mit dem Titel "Assistentin Gesundheit und Soziales EBA / Assistent Gesundheit und Soziales EBA".

Zugang zum Titel für Erwachsene
Neben dem üblichen Zugang zum Qualifikationsverfahren und zum Titelerwerb am Ende der zweijährigen beruflichen Grundbildung bestehen für Erwachsene zwei weitere Möglichkeiten:

  • direkte Anmeldung für das Qualifikationsverfahren gemäss Art. 32 BBV. Voraussetzung ist, dass innerhalb der gemäss Art. 32 BBV geforderten 5 Jahre Erwerbstätigkeit mindestens das Äquivalent eines Vollzeitjahres im Berufsfeld Assistentin/Assistent Gesundheit und Soziales geleistet worden ist.
  • Zugang zum Titelerwerb durch das Validierungsverfahren. Weitere Informationen finden Sie auf www.validacquis.ch

Themen in der Ausbildung
Mitwirken und Unterstützen bei Gesundheit und Körperpflege, Begleiten und Unterstützen von Klienten im Alltag, Unterstützen im Haushalt, Einhalten und Umsetzen von Hygiene und Sicherheit, Mitwirken bei Administration, Logistik und Arbeitsorganisation, Entwickeln und Beachten von Berufsrolle und Zusammenarbeit.

Drei Lernorte
Die berufliche Grundbildung findet für alle Lernenden an drei Lernorten statt:

  • Praktische Ausbildung im Lehrbetrieb (im Durchschnitt an 4 Tagen in der Woche)
  • Schulische Bildung in der Berufsfachschule
  • Ergänzung von beruflicher Praxis und schulischer Bildung in den überbetrieblichen Kursen (im ersten Ausbildungsjahr 16 Tage, im zweiten Ausbildungsjahr 8 Tage)

Individuelle Förderung und Begleitung
Die Lernenden Assistentin/Assistent Gesundheit und Soziales haben Anspruch auf individuelle Förderung und Begleitung (FiB) bis zu einem halben Tag pro Woche. Am FiB beteiligen sich grundsätzlich alle drei Lernorte. Die konkrete Ausgestaltung des FiB liegt in der Kompetenz der Kantone.

Ausbildungsformen
Duale Ausbildung: bei der dualen Ausbildung werden die Lernenden mit einem Lehrvertrag in einem Lehrbetrieb angestellt und besuchen die Berufsfachschule während der gesamten Ausbildung an durchschnittlich 1 Tag pro Woche. In diesem Modell müssen die Lernenden eine Lehrstelle suchen. Die Kantone sind verpflichtet, das schulische Angebot anzubieten bzw. ausserkantonale Lösungen anzubieten, wenn ein Lehrvertrag vorliegt. Ihre Ansprechpersonen sind die kantonalen Ämter für Berufsbildung.
Schulisch organisierte Grundbildung: In der schulisch organisierten Grundbildung sind die Lernenden mehrheitlich in der Schule und sammeln die Erfahrungen im Betrieb in Form von Praktika. In diesem System melden sich die Lernenden bei den entsprechenden Schulen an. Die Praktika werden von der Schule organisiert.

Weiterführende Berufe
Der Beruf Assistentin/Assistent Gesundheit und Soziales hat eine Durchlässigkeit zu den Berufen Fachfrau/Fachmann Betreuung EFZ und Fachfrau/Fachmann Gesundheit EFZ. Das bildungspolitische Postulat „kein Abschluss ohne Anschluss“ ist für Assistentinnen/ Assistenten Gesundheit und Soziales also ohne Weiteres erfüllt.
Assistentinnen/Assistenten Gesundheit und Soziales, die das 22. Altersjahr vollendet haben, können die verkürzte berufliche Grundbildung als Fachfrau/Fachmann Betreuung oder Fachfrau/Fachmann Gesundheit in 2 Jahren absolvieren. Für Assistentinnen/Assistenten Gesundheit und Soziales, die das 22. Altersjahr noch nicht vollendet haben und die EFZ-Ausbildungen aufnehmen möchten, sind individuelle Anrechnungen (gemäss BBG Art. 18 Abs. 1 und BBV Art. 4 und 8) möglich um ebenfalls in die oben genannten verkürzten beruflichen Grundbildungen eintreten zu können.
Die Durchlässigkeit gilt für die Branche. Sie bedeutet nicht, dass ein Lehrbetrieb, der die berufliche Grundbildung Assistentin/Assistent Gesundheit und Soziales anbietet, auch die weiterführenden beruflichen Grundbildungen selber anbieten muss.

Weiterführende Links und Dokumente


 


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